§ 29a PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 29 a,

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. 1.Ziffer einsGesellschafter dürfen nur sein:
    1. a)Litera aPatentanwälte, die in Österreich niedergelassen sind,
    2. b)Litera bRechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. a, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß lit. a abzugeben haben,Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß Litera a,, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß Litera a,, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß Litera a, abzugeben haben,
    3. c)Litera cEhepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereiten.Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß Litera a, vorbereiten.
    4. d)Litera dGesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
    5. a)Litera ain die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß Paragraph 29 d, Absatz eins,, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
    6. b)Litera bandere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
  2. 2.Ziffer 2Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Ziffer eins, Litera b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Ziffer eins, Litera a, genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
  3. 3.Ziffer 3Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Ziffer eins, Litera a, hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
  4. 2.Ziffer 2Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  5. 43.Ziffer 43Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  6. 5.Ziffer 5Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt Paragraph 25 a, sinngemäß.
  7. 6.Ziffer 6Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.Die Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
  8. 7.Ziffer 7Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
  9. 4.Ziffer 4Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.Die in Ziffer eins, Litera b, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
  10. 5.Ziffer 5Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.
  11. 6.Ziffer 6Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
  12. 87.Ziffer 87In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  13. 9.Ziffer 9Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.
  14. 10.Ziffer 10Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.
  15. 8.Ziffer 8Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Ziffer eins, Litera a, gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  16. 9.Ziffer 9Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
  17. 10.Ziffer 10Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß Paragraph 16, zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß Paragraph 16, zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß Paragraphen 26 bis 29 bleiben unberührt.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 14.05.2021
Paragraph 29 a,

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. 1.Ziffer einsGesellschafter dürfen nur sein:
    1. a)Litera aPatentanwälte, die in Österreich niedergelassen sind,
    2. b)Litera bRechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. a, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß lit. a abzugeben haben,Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß Litera a,, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß Litera a,, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß Litera a, abzugeben haben,
    3. c)Litera cEhepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereiten.Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß Litera a, vorbereiten.
    4. d)Litera dGesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.
    5. a)Litera ain die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß Paragraph 29 d, Absatz eins,, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
    6. b)Litera bandere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
  2. 2.Ziffer 2Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Ziffer eins, Litera b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Ziffer eins, Litera a, genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
  3. 3.Ziffer 3Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Ziffer eins, Litera a, hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
  4. 2.Ziffer 2Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  5. 43.Ziffer 43Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
  6. 5.Ziffer 5Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt Paragraph 25 a, sinngemäß.
  7. 6.Ziffer 6Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.Die Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
  8. 7.Ziffer 7Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
  9. 4.Ziffer 4Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.Die in Ziffer eins, Litera b, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.
  10. 5.Ziffer 5Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.
  11. 6.Ziffer 6Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
  12. 87.Ziffer 87In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
  13. 9.Ziffer 9Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.
  14. 10.Ziffer 10Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Ziffer eins, Litera a, sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.
  15. 8.Ziffer 8Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Ziffer eins, Litera a, gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.
  16. 9.Ziffer 9Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
  17. 10.Ziffer 10Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß Paragraph 16, zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß Paragraph 16, zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß Paragraphen 26 bis 29 bleiben unberührt.

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