§ 29a PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1.

Gesellschafter dürfen nur sein:

a)

Patentanwälte,in die in Österreich niedergelassen sindListe der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,

b)

Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. aandere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter warenin einem Mitgliedstaat der EU oder deren Kanzlei voneinem Vertragsstaat des EWR oder der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß litSchweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind. a abzugeben haben,

c) Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereiten.
d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.

2.

Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zurDie organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, alshat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt seinzu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.

3. Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

43.

Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

4.

Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.

5.

Am KanzleisitzGesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz habenfür Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. FürVereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäßdiesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.

6.

Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nurÜber fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in Österreich angehören; dem stehtden jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-PartnerschaftGesellschafter entscheiden, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung istdie die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, als auch als Gesellschafterdie diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehenEntscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen BerufsausübungUnabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist unzulässigzu gewährleisten.

7.

Alle der In einer Patentanwalts-Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretungkönnen Prokura und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen seinHandlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.

8.

InMindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschaftermuss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestelltgehalten werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.

9.

Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht anFür Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handelnGesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.

10.

Ist eine Die Patentanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafterkann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafterzustehenden Befugnisse gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind§§ 26 bis 29 bleiben unberührt.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 14.05.2021

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1.

Gesellschafter dürfen nur sein:

a)

Patentanwälte,in die in Österreich niedergelassen sindListe der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,

b)

Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. aandere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter warenin einem Mitgliedstaat der EU oder deren Kanzlei voneinem Vertragsstaat des EWR oder der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß litSchweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind. a abzugeben haben,

c) Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Rechtsnachfolger von Todes wegen eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich diese Rechtsnachfolger binnen eines Jahres ab der Rechtsnachfolge als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereiten.
d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.

2.

Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zurDie organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, alshat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt seinzu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.

3. Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

43.

Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

4.

Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.

5.

Am KanzleisitzGesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz habenfür Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. FürVereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäßdiesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.

6.

Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nurÜber fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in Österreich angehören; dem stehtden jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-PartnerschaftGesellschafter entscheiden, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung istdie die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, als auch als Gesellschafterdie diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehenEntscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen BerufsausübungUnabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist unzulässigzu gewährleisten.

7.

Alle der In einer Patentanwalts-Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretungkönnen Prokura und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen seinHandlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.

8.

InMindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschaftermuss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestelltgehalten werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.

9.

Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht anFür Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handelnGesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.

10.

Ist eine Die Patentanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafterkann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafterzustehenden Befugnisse gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind§§ 26 bis 29 bleiben unberührt.

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