§ 21a PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 11.08.2001 bis 22.05.2019

(1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

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