§ 16c PatAwG

Patentanwaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende PatentanwaltVertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.05.2019

(1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende PatentanwaltVertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden PatentanwaltVertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten