§ 1b PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2008 bis 31.12.9999

§ 1b. (1) AlsDie Firma deroder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung istdarf nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstenseines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthaltenoder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

Stand vor dem 09.01.2008

In Kraft vom 11.08.2001 bis 09.01.2008

§ 1b. (1) AlsDie Firma deroder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung istdarf nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstenseines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthaltenoder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

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