§ 31 MBG Anforderungsbehörde

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

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