§ 24 MBG Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werdenIn die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, Absatz 2, ermittelt werden
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten undim Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.im Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.
    Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsEine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werdenIn die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, Absatz 2, ermittelt werden
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten undim Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.im Falle des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.
    Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

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