§ 706 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wäre es offenbar, daßEin unmöglicher Anfangstermin macht die inAnordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beysetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloßVerstorbene in der Berechnung der Zeit sich geirretgeirrt hat, wird der Zeitpunctist die Befristung nach dem wahrscheinlichenseinem mutmaßlichen Willen des Erblassers zu bestimmen seyn.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wäre es offenbar, daßEin unmöglicher Anfangstermin macht die inAnordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beysetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloßVerstorbene in der Berechnung der Zeit sich geirretgeirrt hat, wird der Zeitpunctist die Befristung nach dem wahrscheinlichenseinem mutmaßlichen Willen des Erblassers zu bestimmen seyn.