§ 68 MMHmG Spezialqualifikationsausbildungen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsElektrotherapie und,
    2. 2.Ziffer 2Hydro- und Balneotherapie.,
    3. 3.Ziffer 3Basismobilisation.
    Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 könnenSpezialqualifikationsausbildungen gemäß Absatz eins, können
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsElektrotherapie und,
    2. 2.Ziffer 2Hydro- und Balneotherapie.,
    3. 3.Ziffer 3Basismobilisation.
    Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 könnenSpezialqualifikationsausbildungen gemäß Absatz eins, können
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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