§ 39 MMHmG Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 25.04.2014 bis 17.01.2016

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.

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