§ 11 MMHmG Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des EWR

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

(1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 für

1.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und

2.

EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 19.10.2007

(1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 für

1.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und

2.

EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.

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