§ 4 LehrBG Schlussbestimmungen

Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

§ 4. (1) Dieses Soweit in diesem Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in derihrer jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraftanzuwenden.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.

(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 10.08.2004 bis 30.09.2007

§ 4. (1) Dieses Soweit in diesem Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in derihrer jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraftanzuwenden.

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.

(7) Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) § 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

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