§ 1 LehrBG

LehrBG - Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. 1.

    für den ersten bis dritten Halbtag je

    21,8 €

    für den vierten bis sechsten Halbtag je

    16,7 €

    für den siebenten und die folgenden Halbtage je

    14,5 €.

    Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

    für eine Praxisstunde mit einem Schüler

    1,5 €

    für eine Praxisstunde mit zwei Schülern

    2,2 €

    und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern

    2,9 €.

    1. (7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LehrBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LehrBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LehrBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LehrBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LehrBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LehrBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a LehrBG