§ 3 LehrBG

Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, KunstBildung und KulturFrauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 01.10.2007 bis 11.07.2016

DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, KunstBildung und KulturFrauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.

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