§ 722 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

SindWenn die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen;zerstört wird oder verloren geht, ist die Urkunde in Verlust geraten; so verliertbleibt der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anderswirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde erwiesen wirdbewiesen werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016

SindWenn die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen;zerstört wird oder verloren geht, ist die Urkunde in Verlust geraten; so verliertbleibt der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anderswirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde erwiesen wirdbewiesen werden.