§ 62b KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2012 bis 31.12.9999

Angaben über die Person von Spender bzw. Empfänger sind vom AuskunftsrechtWenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß § 26 § 3 Abs. 2Datenschutzgesetz 2000a oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß § 3a Abs. 4 sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, BGBl. I Nr. 165/1999sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, ausgenommenworüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.

Stand vor dem 13.12.2012

In Kraft vom 09.08.2000 bis 13.12.2012

Angaben über die Person von Spender bzw. Empfänger sind vom AuskunftsrechtWenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß § 26 § 3 Abs. 2Datenschutzgesetz 2000a oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß § 3a Abs. 4 sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, BGBl. I Nr. 165/1999sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, ausgenommenworüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.

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