§ 61 KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.9999

§ 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Leiter der AnstaltRechtsträger die eheste Beseitigung der MißständeMissstände mit Bescheid aufzutragen. Im WiederholungsfalleWiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche MißständeMissstände vorliegen, daßdass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.

Stand vor dem 19.04.2002

In Kraft vom 08.01.1957 bis 19.04.2002

§ 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Leiter der AnstaltRechtsträger die eheste Beseitigung der MißständeMissstände mit Bescheid aufzutragen. Im WiederholungsfalleWiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche MißständeMissstände vorliegen, daßdass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.

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