§ 56 KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999

Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für BildungWissenschaft, WissenschaftForschung und KulturWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden LandesregierungenLandesregierung durch Verordnung bestimmt.

Stand vor dem 23.02.2016

In Kraft vom 30.04.2004 bis 23.02.2016

Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für BildungWissenschaft, WissenschaftForschung und KulturWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden LandesregierungenLandesregierung durch Verordnung bestimmt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten