§ 728 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

In ErmangelungMangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganzegesamte Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden;Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt ihnen derjenige Erbtheilallein dieser den gesetzlichen Erben zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

In ErmangelungMangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganzegesamte Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden;Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt ihnen derjenige Erbtheilallein dieser den gesetzlichen Erben zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.