§ 42 KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

Hauptstück E.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 42. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der StrukturkommissionBundesgesundheitsagentur (§ 59c§§ 56a ff) bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 10.01.2001 bis 30.12.2004

Hauptstück E.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 42. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der StrukturkommissionBundesgesundheitsagentur (§ 59c§§ 56a ff) bekannt zu geben.

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