§ 20 KlkG

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut.

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