§ 17 KlkG Unberührt bleibende Vorschriften.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421, zu richten hat; insoweit in jenen Bestimmungen eine Vorschrift fehlt, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Kundmachung im Anzeiger und die Zahlungssperre im Sinne des § 9 Abs. 2 finden jedoch nicht statt. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 421/1938, Art. 4, 7.)

(2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften der §§ 18 und 24 der Ersten Durchführungsverordnung zum Erlaß zur Regelung des Postsparkassenwesens im Deutschen Reich vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1645 (Postsparkassenordnung), in der Fassung der Zweiten und Dritten Durchführungsverordnungen vom 8. August 1940, Deutsches RGBl. I S. 1094, und vom 2. Jänner 1942, Deutsches RGBl. I S. 16, über die Nichtigerklärung verlorener oder vernichteter Postsparbücher oder deren Ausweiskarten der Deutschen Reichspost und der Nameneinlagebücher der Österreichischen Postsparkasse sowie des § 12 der Verordnung vom 21. März 1927, BGBl. Nr. 86, über die Ausgabe von Prämieneinlagebüchern der Österreichischen Postsparkasse, in der Fassung der Verordnung vom 20. Jänner 1929, BGBl. Nr. 46, und des § 10 der Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, über verlorene Pfandscheine der Pfandleiher. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1645/1938, in der Fassung der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1090/1940 und der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 16/1942, §§ 18, 24 und 25 Z 1 und 3; Verordnung BGBl. Nr. 86/1927, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 46/1929, § 12; Gesetz StGBl. Nr. 90/1945, in der Fassung der Kundmachung StGBl. Nr. 126/1945, des Gesetzes StGBl Nr. 236/1945, des Gesetzes BGBl. Nr. 23/1946, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1946 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946, § 33.)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421, zu richten hat; insoweit in jenen Bestimmungen eine Vorschrift fehlt, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Kundmachung im Anzeiger und die Zahlungssperre im Sinne des § 9 Abs. 2 finden jedoch nicht statt. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 421/1938, Art. 4, 7.)

(2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften der §§ 18 und 24 der Ersten Durchführungsverordnung zum Erlaß zur Regelung des Postsparkassenwesens im Deutschen Reich vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1645 (Postsparkassenordnung), in der Fassung der Zweiten und Dritten Durchführungsverordnungen vom 8. August 1940, Deutsches RGBl. I S. 1094, und vom 2. Jänner 1942, Deutsches RGBl. I S. 16, über die Nichtigerklärung verlorener oder vernichteter Postsparbücher oder deren Ausweiskarten der Deutschen Reichspost und der Nameneinlagebücher der Österreichischen Postsparkasse sowie des § 12 der Verordnung vom 21. März 1927, BGBl. Nr. 86, über die Ausgabe von Prämieneinlagebüchern der Österreichischen Postsparkasse, in der Fassung der Verordnung vom 20. Jänner 1929, BGBl. Nr. 46, und des § 10 der Ministerialverordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, über verlorene Pfandscheine der Pfandleiher. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1645/1938, in der Fassung der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1090/1940 und der Verordnung Deutsches RGBl. I S. 16/1942, §§ 18, 24 und 25 Z 1 und 3; Verordnung BGBl. Nr. 86/1927, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 46/1929, § 12; Gesetz StGBl. Nr. 90/1945, in der Fassung der Kundmachung StGBl. Nr. 126/1945, des Gesetzes StGBl Nr. 236/1945, des Gesetzes BGBl. Nr. 23/1946, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1946 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946, § 33.)

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