§ 16 KlkG Besondere Bestimmungen für Erneuerungsscheine.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

(1) Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.

(2) Durch die Kraftloserklärung der Haupturkunde wird auch der Erneuerungsschein kraftlos.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

(1) Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.

(2) Durch die Kraftloserklärung der Haupturkunde wird auch der Erneuerungsschein kraftlos.

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