§ 2 KlkG

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.

(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:

1.

Staats- und Banknoten;

2.

Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;

3.

die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);

4.

Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.

(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:

1.

Staats- und Banknoten;

2.

Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;

3.

die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);

4.

Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.

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