§ 738 ABGB 3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Sind die AelternEltern des ErblassersVerstorbenen ohne NachkömmlingeNachkommen verstorben;, so kommtfällt die Erbschaft auf die dritteVerlassenschaft der dritten Linie, nähmlich: auf des Erblassers Großälternalso den Großeltern und ihre Nachkommenschaftihren Nachkommen zu. Die ErbschaftVerlassenschaft wird dann in zweyzwei gleiche Theile getheiletTeile geteilt. EineDie eine Hälfte gehörtgebührt den AelternEltern des Vaterseinen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkömmlingen;Nachkommen, die andere den Aeltern der MutterEltern des anderen und ihren NachkömmlingenNachkommen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Sind die AelternEltern des ErblassersVerstorbenen ohne NachkömmlingeNachkommen verstorben;, so kommtfällt die Erbschaft auf die dritteVerlassenschaft der dritten Linie, nähmlich: auf des Erblassers Großälternalso den Großeltern und ihre Nachkommenschaftihren Nachkommen zu. Die ErbschaftVerlassenschaft wird dann in zweyzwei gleiche Theile getheiletTeile geteilt. EineDie eine Hälfte gehörtgebührt den AelternEltern des Vaterseinen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkömmlingen;Nachkommen, die andere den Aeltern der MutterEltern des anderen und ihren NachkömmlingenNachkommen.