§ 741 ABGB 4. Linie: Urgroßeltern

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Nach gänzlicher Erlöschunggänzlichem Ausfall der dritten Linie sind die Urgroßeltern des ErblassersVerstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des Vaterseinen Elternteils des ErblassersVerstorbenen entfällt die eine Hälfte der ErbschaftVerlassenschaft, auf die Großeltern der Mutterdes anderen Elternteils die andere Hälfte. In jedeJede Hälfte der ErbschaftVerlassenschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der ErbschaftVerlassenschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des ErblassersVerstorbenen berufen.

(2) Fehlen die Großelternpaare des einen ElternteilesElternteils des ErblassersVerstorbenen, so sind zu der auf sie entfallenden NachlaßhälfteVerlassenschaftshälfte die Großelternpaare des anderen ElternteilesElternteils in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden NachlaßhälfteVerlassenschaftshälfte berufen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 27.11.1914 bis 31.12.2016

(1) Nach gänzlicher Erlöschunggänzlichem Ausfall der dritten Linie sind die Urgroßeltern des ErblassersVerstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des Vaterseinen Elternteils des ErblassersVerstorbenen entfällt die eine Hälfte der ErbschaftVerlassenschaft, auf die Großeltern der Mutterdes anderen Elternteils die andere Hälfte. In jedeJede Hälfte der ErbschaftVerlassenschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der ErbschaftVerlassenschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des ErblassersVerstorbenen berufen.

(2) Fehlen die Großelternpaare des einen ElternteilesElternteils des ErblassersVerstorbenen, so sind zu der auf sie entfallenden NachlaßhälfteVerlassenschaftshälfte die Großelternpaare des anderen ElternteilesElternteils in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden NachlaßhälfteVerlassenschaftshälfte berufen.