§ 8 KatFG 1996

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

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