§ 761 ABGB Leistung und Deckung des Pflichtteils

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Abweichungen von(1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.

(2) Wenn der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in RücksichtVerstorbene jemanden auf Bauerngüterden Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthaltennicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Abweichungen von(1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.

(2) Wenn der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in RücksichtVerstorbene jemanden auf Bauerngüterden Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthaltennicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.