§ 5 InfoSiG Amtshilfe

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Amtshilfe und internationale Übereinkommen

§ 5. (1) Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen schließen. Hiebei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 16.01.2002 bis 30.12.2003

Amtshilfe und internationale Übereinkommen

§ 5. (1) Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen schließen. Hiebei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

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