§ 2 InfoSiG Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2002 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten ist.Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:Gemäß Absatz eins, erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer eins„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;
    2. 2.Ziffer 2„VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
    3. 3.Ziffer 3„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde;„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen schaffen würde;
    4. 4.Ziffer 4„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  3. (3)Absatz 3Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie Paragraph 5, des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, keine Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2002 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten ist.Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:Gemäß Absatz eins, erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer eins„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;
    2. 2.Ziffer 2„VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
    3. 3.Ziffer 3„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde;„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen schaffen würde;
    4. 4.Ziffer 4„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  3. (3)Absatz 3Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie Paragraph 5, des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, keine Anwendung.

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