§ 38 ImmoInvFG

Immobilien-Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FinanzmarktaufsichtsbehördeFMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 Z 5, ) Wer als Verantwortlicher (BGBl. I Nr. 107/2017§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

1.

die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,

2.

die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2

3.

die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder

4.

die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 21.08.2018 bis 10.12.2021

(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FinanzmarktaufsichtsbehördeFMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2 oder die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 25 Z 5, ) Wer als Verantwortlicher (BGBl. I Nr. 107/2017§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

1.

die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,

2.

die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2

3.

die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder

4.

die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

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