§ 777 ABGB 3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kannSelbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, daß die Uebergehung Eines aus mehrern Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so iststeht ihm doch stets der Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheilenotwendige Unterhalt zu begnügen; sondern er kann den Erbtheil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen berufen sind, einen gleichen Erbtheil verlangen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kannSelbst wenn ein Pflichtteilsberechtigter erbunwürdig oder enterbt worden ist, daß die Uebergehung Eines aus mehrern Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Daseyn desselben unbekannt war, so iststeht ihm doch stets der Uebergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichttheilenotwendige Unterhalt zu begnügen; sondern er kann den Erbtheil, welcher für den am mindesten begünstigten Notherben ausfällt; wofern aber der einzige noch übrige Notherbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Theilen berufen sind, einen gleichen Erbtheil verlangen.