§ 779 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein KindSchulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor dem Erblasser stirbtder Einantwortung entstandenen und Abstämmlinge hinterläßt; so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindesder Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten.

(2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessenDer Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordernwird aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

(1) Wenn ein KindSchulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor dem Erblasser stirbtder Einantwortung entstandenen und Abstämmlinge hinterläßt; so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindesder Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten.

(2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessenDer Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordernwird aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet.