§ 14 HeizKG Wechsel des Abnehmers

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch den Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.

(2) Im Fall eines Wechsels des WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage treten die neuen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.

(3) Bei Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.

(______________________

Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.

Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ …14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

(1) Durch den Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.

(2) Im Fall eines Wechsels des WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage treten die neuen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.

(3) Bei Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.

(______________________

Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.

Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ …14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

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