§ 4 HeizKG Verhältnis zu anderen Regelungen

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.

(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die

1.

mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder

2.

mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen WärmeerzeugerVersorger mit Zustimmung der WärmeabnehmerAbnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,

richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.01.1994 bis 04.06.2021

(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und WarmwasserkostenVersorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.

(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die

1.

mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder

2.

mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen WärmeerzeugerVersorger mit Zustimmung der WärmeabnehmerAbnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,

richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den WärmelieferungsverträgenWärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.

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