§ 51 ÄKWO 2006 Zuteilung der Mandate

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten (Kammerrätinnen) folgenden nicht gewählten wahlwerbenden Personen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzkammerräte (Ersatzkammerrätinnen) für den Fall des Mandatsverzichts oder einer Erledigung des Mandats.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten (Kammerrätinnen) folgenden nicht gewählten wahlwerbenden Personen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzkammerräte (Ersatzkammerrätinnen) für den Fall des Mandatsverzichts oder einer Erledigung des Mandats.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten