§ 46 ÄKWO 2006 Stimmenzählung und Abstimmungsergebnis

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und

3.

gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,

festzustellen.

(3) Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen und

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,

festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.9999

(1) Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und

3.

gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,

festzustellen.

(3) Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen und

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,

festzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten