§ 34 ÄKWO 2006 Kundmachung der Wahlvorschläge

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.

(2) Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, dass die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem (ersten) Wahltag an den in der WahlkundmachungWahlausschreibung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.

(2) Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, dass die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem (ersten) Wahltag an den in der WahlkundmachungWahlausschreibung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

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