§ 26 ÄKWO 2006 Herstellung und Auflegung der Wählerlisten

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.

(2) Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe

1.

des Namens,

2.

des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und

3.

der Arztnummer

anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.

(4) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter Hinweis

1.

auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und

2.

auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungen

kundzumachen.

(5) Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.

(6) Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die

1.

offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder

2.

Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder

3.

den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten

betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.

(2) Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe

1.

des Namens,

2.

des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und

3.

der Arztnummer

anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.

(4) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter Hinweis

1.

auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und

2.

auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungen

kundzumachen.

(5) Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.

(6) Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die

1.

offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder

2.

Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder

3.

den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten

betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.

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