§ 10 ÄKWO 2006 Einrichtung der Wahlkommission

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.

(2) Die Wahlkommission besteht aus

1.

einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und

2.

je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

(3) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

1.

den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und

2.

einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat

1.

die weiteren Mitglieder und

2.

für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.

(2) Die Wahlkommission besteht aus

1.

einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und

2.

je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

(3) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

1.

den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und

2.

einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat

1.

die weiteren Mitglieder und

2.

für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.

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