§ 8 ÄKWO 2006 Aktives und passives Wahlrecht

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) AktivSofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) AktivSofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

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