§ 48 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 48 HGG 2001 (1weggefallen) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringungseit 01.01.2014 weggefallen. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

1.

militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2.

der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3.

einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder

4.

einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 oder

5.

der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

6.

eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2013
§ 48 HGG 2001 (1weggefallen) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringungseit 01.01.2014 weggefallen. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

1.

militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2.

der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3.

einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder

4.

einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 oder

5.

der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

6.

eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

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