§ 46 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 46 HGG 2001 (1weggefallen) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütungseit 01.01.2014 weggefallen. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

von fünf Jahren auf das Dreifache und

2.

von zehn Jahren auf das Vierfache

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.2013
§ 46 HGG 2001 (1weggefallen) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütungseit 01.01.2014 weggefallen. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

1.

von fünf Jahren auf das Dreifache und

2.

von zehn Jahren auf das Vierfache

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

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