§ 45 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 45 HGG 2001 (1weggefallen) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

1. Rekruten, Gefreiten und Korporal

42,33 vH,

2. Zugsführer

44,43 vH,

3. Unteroffizier

47,84 vH,

4. Offizier

52,83 vH

des Bezugsansatzesseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) § 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1.

in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2.

auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3.

diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1.

der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1.

durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2.

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2013
§ 45 HGG 2001 (1weggefallen) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

1. Rekruten, Gefreiten und Korporal

42,33 vH,

2. Zugsführer

44,43 vH,

3. Unteroffizier

47,84 vH,

4. Offizier

52,83 vH

des Bezugsansatzesseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) § 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1.

in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2.

auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3.

diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1.

der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

2.

der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1.

durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2.

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

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