§ 42 HGG 2001 Zusammenrechnung von Ansprüchen

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein VerdienstentgangEinkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der VerdienstentgangEinkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

1.

die Pauschalentschädigung,

2.

eine Entschädigung,

3.

eine Fortzahlung der Bezüge und

4.

einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.11.2019
(1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein VerdienstentgangEinkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der VerdienstentgangEinkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

1.

die Pauschalentschädigung,

2.

eine Entschädigung,

3.

eine Fortzahlung der Bezüge und

4.

einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

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