§ 9a HGG 2001 Milizprämie

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.

Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 14,34 vH,
Unteroffiziere 18,36 vH,
Offiziere 23,66 vH.

Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.07.2021

Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.

Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen 14,34 vH,
Unteroffiziere 18,36 vH,
Offiziere 23,66 vH.

Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.

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