§ 3 HGG 2001 Monatsgeld

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

lit. a

lit. b und c

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

73,74 vH

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

99,58 vH

(1) Anspruchsberechtigten

Darüber hinaus gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigtejenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld. Die in der halben Höhe des für einen Kalendermonatwährend des Einsatzes gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

lit. a

lit. b und c

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

73,74 vH

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.2022

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

lit. a

lit. b und c

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

73,74 vH

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

99,58 vH

(1) Anspruchsberechtigten

Darüber hinaus gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigtejenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld. Die in der halben Höhe des für einen Kalendermonatwährend des Einsatzes gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

lit. a

lit. b und c

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

73,74 vH

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

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