§ 51 HebG Geheimhaltungspflicht

Hebammengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51,

Alle Organe und das gesamte Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums sindist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmtes nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnenihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet§ 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutzdie Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.08.2025
§ 51.Paragraph 51,

Alle Organe und das gesamte Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums sindist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmtes nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnenihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet§ 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutzdie Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Das Personal des Österreichischen Hebammengremiums ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von dieser Verpflichtung kann die Aufsichtsbehörde entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten