§ 42 HebG Hebammenregister

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3.

akademischer Grad;

4.

Geburtsdatum und Geburtsort;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);

7.

Hauptwohnsitz;

8.

Zustelladresse;

9.

Berufssitze und Dienstorte;

10.

Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;

11.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

12.

Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;

13.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.07.2008 bis 24.05.2018

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3.

akademischer Grad;

4.

Geburtsdatum und Geburtsort;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);

7.

Hauptwohnsitz;

8.

Zustelladresse;

9.

Berufssitze und Dienstorte;

10.

Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;

11.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

12.

Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;

13.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.

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