§ 34 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 34 HebG (1weggefallen) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich das Lehrpersonal laufend vom Ausbildungserfolg der Studierenden zu überzeugenseit 27.09.2013 weggefallen. Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind durch das Lehrpersonal Prüfungen abzuhalten. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ist darüber ein Zeugnis auszustellen.

(2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung von einer Prüfungskommission zur Feststellung darüber abzulegen, ob sich die/der Studierende die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 setzt sich zusammen aus

1.

der leitenden Sanitätsbeamtin/dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),

2.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,

3.

der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

4.

der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

5.

dem Lehrpersonal der entsprechenden Diplomprüfungsfächer und

6.

den Lehrhebammen des letzten Ausbildungsjahres.

(4) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 hat die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie für diese eine Stellvertretung zu bestimmen.

(5) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren/dessen Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(6) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
§ 34 HebG (1weggefallen) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich das Lehrpersonal laufend vom Ausbildungserfolg der Studierenden zu überzeugenseit 27.09.2013 weggefallen. Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind durch das Lehrpersonal Prüfungen abzuhalten. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ist darüber ein Zeugnis auszustellen.

(2) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung von einer Prüfungskommission zur Feststellung darüber abzulegen, ob sich die/der Studierende die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 setzt sich zusammen aus

1.

der leitenden Sanitätsbeamtin/dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),

2.

einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,

3.

der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

4.

der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,

5.

dem Lehrpersonal der entsprechenden Diplomprüfungsfächer und

6.

den Lehrhebammen des letzten Ausbildungsjahres.

(4) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 hat die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie für diese eine Stellvertretung zu bestimmen.

(5) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren/dessen Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(6) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

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