§ 31 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2013 bis 31.12.9999
§ 31 HebG (1weggefallen) Studierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:

1.

wegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder

2.

wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30seit 27.09.2013 weggefallen.

(3) Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist

1.

die leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

2.

der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

Stand vor dem 26.09.2013

In Kraft vom 29.04.1994 bis 26.09.2013
§ 31 HebG (1weggefallen) Studierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:

1.

wegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder

2.

wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30seit 27.09.2013 weggefallen.

(3) Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist

1.

die leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

2.

der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

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